Am 24.01.2019 – entschied der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – in der Sache Demjanjuk gegen Deutschland

Artikel 6 § 1 Europäische Menschenrechtskonvention

Der EGMR stellt fest, dass in seiner Entscheidung vom 04.10.2012, das Berufungsgericht die Beschwerde der Angeklagten gegen die Entscheidung des Regionalgerichts vom 5.April 2012 für unzulässig erklärt mangels Beschwerdebefugnis. Die Klage ist ein Persönlichkeitsrecht. Die Beschwerdebefugnis kann weder übertragen, noch vererbt werden.

Der EGMR ist der Meinung, dass diese Entscheidung Fragen aufwirft bezüglich der Prüfung des Rechts der Kläger, aus Artikel 6 § 2. Das Berufungsgericht meint auch, dass der sofortige Widerspruch der Kläger unbegründet ist und der Artikel 6 § 2 nicht verletzt ist; es hat die Beschwerde geprüft und als unbegründet abgelehnt. Der EGMR ist der Ansicht, dass trotz der fehlenden Befugnis, das Berufungsgericht nicht gegen das Recht verstoßen hat, ausreichend zu prüfen. Deshalb beschließt es die Nichtverletzung des Rechts der Ausschöpfung eines Gerichtsverfahren, die der Artikel 6 § 1 beschreibt.

Artikel 6 § 2 Europäische Menschenrechtskonvention

Der EGMR erinnert, dass der Unschuldsbeweis missachtet ist, wenn eine Rechtsentscheidung, betreffs eines Vorfalls, den Anschein der Schuld hat; jedoch die Schuld im Voraus nicht bewiesen ist. Eine Feststellung der Schuld ohne Verurteilung ist abzuwägen hinsichtlich des Verdachts auf Schuld; welcher vom Gericht verschiedenerweise betrachtet wurde, und sich unkritisch darlegt.

Das EGMR ist der Meinung, dass nach 91 Prozesstagen und einer formellen und materiellen angekündigten Gerichtseinschätzung des regionalen Gerichts, in einem Urteil von 220 Seiten, das Gericht erklären darf, es existiere mindestens ein Verdachtsmoment gegen den Angeklagten, ohne den Artikel 6 § 2 in Frage zu stellen. Das EGMR ist auch der Ansicht, dass einige Passagen der Anklageschrift des Regionalgerichts nicht eindeutig sind. Insbesondere, stimmt es, dass die Verurteilung hätte spruchreif werden können ohne Gegenklage; und das Anklageverfahren beendet werden hätte können, in der Ausübung eines zielstrebigen, strukturiert technischen Verfahrens, mit einem definitiven Beschluss, vor dem Tod des Angeklagten. Das EGMR ist der Ansicht, die Erklärungen der Abwesenheit der finalen Schuld obliegen dem Angeklagten.

Es ist der Meinung die interne Rechtsprechung, fordert zum Zweck des Ausgleichs, dass der eindeutige Verdacht, von weiteren Argumenten begleitet werden muss, bei der Ablehnung der Kostenübernahme, im Fall der Verfahrenseinstellung. Es sieht daher die strittige Erklärung als in Betracht kommenden Abwägungsspielraum der Rechtsprechung, die notwendigen Kosten und Ausgaben aufzuerlegen.

Diese Meinung wird geteilt vom Regionalgericht und vom Berufungsgericht, dass über die Kosten und Aufwendungen schuldunabhängig entschieden wurde. Der EGMR ist der Meinung, dass das Regionalgericht unmissverständlich sagt, die Entscheidung beruhe auf einen Verdachtsmoment hinsichtlich des verstorbenen Angeklagten und nicht auf der Tatsache der Schuld.

Unabhängig seiner Motivation, verwendeten Sprachform und Rechtsprechung, fasst der EGMR zusammen, dass die Entscheidung der internen Gerichte, keine Schuldfeststellung beinhaltet, und deshalb der Artikel 6 § 2 nicht verletzt ist.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wurde von den Mitgliedstaaten des Europarates 1959 in Straßburg errichtet, um sich mit behaupteten Verletzungen der im Jahre 1950 verabschiedeten Europäischen Menschenrechtskonvention zu befassen.

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